Lohnsteuer- |
A) Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig EUR 12,00 inkl. 19 % MWSt.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften wird für die Aufnahme des Ehegatten bzw. des Lebenspartners keine Aufnahmegebühr erhoben.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften wird für die Aufnahme des Ehegatten bzw. des Lebenspartners keine Aufnahmegebühr erhoben.
B) Jahresbeitrag
Die Jahresbeiträge der Mitglieder staffeln sich gemäß nachstehender Tabelle, wobei sich die Bemessungsgrundlage zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres.
Diese sind insbesondere:
- Bruttoarbeitslohn / -löhne,
- Versorgungsbezüge,
- steuerfrei bezogene Einnahmen,
- steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen,
- steuerfreie Einnahmen unter Progressionsvorbehalt,
- der jährliche Gesamtbetrag der Einnahmen aus sonstigen Einkünften,
- der jährliche Gesamtbetrag der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
- der jährliche Gesamtbetrag der Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften,
- der jährliche Gesamtbetrag der Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften werden alle Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres zusammengerechnet und nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben, sofern beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Mitglied sind.
C) Beitragserhebung
Die Aufnahmegebühr sowie die Jahresbeiträge werden vom Verein gemäß § 7 ll der Satzung per Lastschriftverfahren eingezogen.
Sind für ein neu eingetretenes Mitglied Steuererklärungen für mehrere Jahre zu fertigen, so werden die Einnahmen aus diesen Jahren gemäß Textziffer B dieser Beitragsordnung zusammengerechnet und ein Jahresbeitrag gebildet.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten.
lm Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsklasse, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war.
Sind für ein neu eingetretenes Mitglied Steuererklärungen für mehrere Jahre zu fertigen, so werden die Einnahmen aus diesen Jahren gemäß Textziffer B dieser Beitragsordnung zusammengerechnet und ein Jahresbeitrag gebildet.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten.
lm Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsklasse, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war.
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