Lohnsteuer- |
Von Lohnsteuerhilfeverein dürfen gemäß § 4 Nr. 11 StBerG nur solche Personen beraten werden, die
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
- keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
- Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern.
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"Die Kunst der Besteuerung besteht darin,
die Gans so zu rupfen,
dass man möglichst viel Federn bei möglichst wenig Geschrei erhält"
die Gans so zu rupfen,
dass man möglichst viel Federn bei möglichst wenig Geschrei erhält"
Jean Baptiste Colbert (1619 - 1683)
Finanzminister Ludwig XIV |
Soweit zulässig, berechtigt sie zur Hilfeleistung
Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften müssen, um steuerberatend tätig zu werden, beide Ehegatten bzw. Lebenspartner sowohl Mitglied werden als auch die o. g. Voraussetzungen vorliegen.
- bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des InvZulG 1999,
- bei den Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 I Nr. 5 (§ 9 V, § 9c II, III gilt bis einschließlich VZ 2011) EStG,
- sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen um Sinne des § 35a EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben,
- sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des EStG und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.
Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften müssen, um steuerberatend tätig zu werden, beide Ehegatten bzw. Lebenspartner sowohl Mitglied werden als auch die o. g. Voraussetzungen vorliegen.
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